Vereinssatzung des DSC Kastanie Neuwied

Stand: 28.05.2022

§1  Name und Sitz

§2  Zweck des Vereins

§3  Verwendung des Vereinsvermögens, Verfügungsrecht

§4  Geschäftsjahr

§5  Mitglieder

§6  Erwerb der Mitgliedschaft

§7  Erlöschen der Mitgliedschaft

§8  Austritt

§9  Ausschluss

§10 Beiträge und Gebühren

§11 Einsatz der Geräte (Haftung)

§12 Vorstand

§13 Wahlen und Beschlüsse

§14 Vertretungsberechtigte

§15 Hauptversammlung

§16 Satzungsänderungen

§17 Auflösung des Vereins

§18 Inkrafttreten der Satzung

§1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Dart Sport Club Kastanie Neuwied“.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz „e.V.“

2. Der Verein hat seinen Sitz in 56564 Neuwied.

§2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Dartsports und der sportlichen Jugendhilfe.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Einrichtung von Dartsportgeräten und die Förderung dartsportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendhilfe (-pflege).

3. Der Club bietet allen Dartinteressierten die Möglichkeit, unter Ausschluss jeder gewerblichen Betätigung nach Maßgabe der bestehenden Gesetze und Verordnungen des Deutschen Dartverbandes, den Dartsport zu betreiben.

4. Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenverordnung“.

5. Der Verein ist partei-, staatenpolitisch sowie konfessionell neutral.

§3 Verwendung des Vereinsvermögens, Verfügungsrecht

1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel und Vermögen des DSC Kastanie Neuwied dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Vereinsvermögen darf nur mit Zustimmung des Vorstandes genutzt werden.

6. Der Vorstand kann über Vermögen bis zu einer Höhe von 500, – Euro eigenständig, ohne Beschluss der Versammlung verfügen.

7. Die Veräußerung von Dartmaterial an Mitglieder, sowie das Anleihen von Fremdeigentum durch Mitglieder und sonstiger Personen für Zwecke des Clubs ist grundsätzlich möglich, bedarf aber in jedem Einzelfall der Zustimmung des Vorstandes.

§4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember.

§5 Mitglieder

Der DSC Kastanie Neuwied besteht aus:

a) aktiven Mitgliedern

b) fördernden (inaktiven) Mitgliedern

c) Ehrenmitgliedern

§6 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied im DSC Kastanie Neuwied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

Bei Minderjährigen ist zusätzlich die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters Voraussetzung.

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich durch Ausfüllen der Beitrittserklärung beim Vorstand zu beantragen.

Über die Aufnahme des Antragstellers entscheidet der Vorstand.

Die Entscheidung ergeht schriftlich durch Unterschriftsleistung des Vorstandes (Vorsitzender oder Schriftführer) in der Beitrittserklärung.

§7 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zum DSC Kastanie Neuwied erlischt:

a) bei natürlichen Personen durch Tod;

b) bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit;

c) durch Austrittserklärung;

d) durch Ausschluss.

§8 Austritt

1. Der Austritt aus dem Verein ist nur durch quartalsmäßige Kündigung mit einer Fristwahrung von 4 Wochen zulässig.

2. Sie muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

§9 Ausschluss

1. Der Ausschluss kann erfolgen:

a) wenn ein Mitglied mit den Zahlungen rückständig ist, droht nach einem ordentlichen Mahnverfahren der Ausschluss.

b) wenn ein Mitglied gegen die Satzung, Bestimmungen, Beschlüsse oder Anweisungen des Vorstandes verstößt;

c) wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins oder des DDV schädigt.

2. Den Ausschluss beschließt der Vorstand und er wird dem ausgeschlossenen Mitglied per Einschreiben mitgeteilt.

3. Eine Berufung gegen den Ausschluss ist innerhalb einer Woche nach Zustellung des schriftlichen Ausschlussbescheides schriftlich oder mündlich dem Vorstand zu Kenntnis zu bringen.

4. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel (2/3) der aktiven Mitglieder anwesend sind.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Eine so getroffene Entscheidung ist endgültig.

5. Das ausscheidende Mitglied verliert jeden Anspruch auf das Vermögen des DSC Kastanie Neuwied. Forderungen seitens des Vereins an das ausscheidende Mitglied, soweit sie aus der Mitgliedschaft hergeleitet werden können, bleiben bestehen.

§10 Beiträge und Gebühren

1. Der Monatsbeitrag des DSC Kastanie Neuwied wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

2. Jugendliche sind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres von der Beitragspflicht befreit.
Sofern der Jugendliche nicht erklärt, dass er beitragspflichtiges Mitglied werden möchte, erlischt die Mitgliedschaft mit der Vollendung des 18. Lebensjahres.

3. Beiträge für fördernde (inaktive) Mitglieder werden nach Vereinbarung entrichtet.

4. Die Zahlungen sind jährlich zu entrichten und erfolgen im ersten Quartal des Kalenderjahres.

§11 Einsatz der Geräte (Haftung)

Wird durch fahrlässiges Verhalten Vereinseigentum beschädigt oder zerstört, so ist der Verein berechtigt, Schadensersatz von dem Schuldigen zu fordern.

§12 Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  1. Vorsitzender
  2. Kassenführer
  3. Schriftführer

Der erweiterte Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  1. Beisitzer
  2. Jugendwart

2. Soweit in §15 der Satzung Vertretungsbefugnisse nicht festgelegt sind,

gelten folgende Verantwortungsbereiche:

1) Der Vorsitzende

vertritt den Club nach innen und außen, insbesondere gegenüber Behörden und Verbänden.

Hierbei ist er an die Beschlüsse der Versammlung und des Vorstandes gebunden.

Verhandlungen in Fragen des Sportes und Clubangelegenheiten dürfen durch andere Mitglieder des Vorstandes im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden geführt werden.

Der Vorsitzende kann Aufgaben an Mitglieder des Vorstandes und Mitglieder des Clubs delegieren. Er überwacht die Durchführung von Beschlüssen der Versammlung und des Vorstandes, sowie die ordnungsgemäße Geschäftsführung.

2) Der Kassenführer

ist für die ordnungsgemäße Verwaltung des gesamten Clubvermögens verantwortlich.

Er führt die Buchhaltung des Clubs. Er erstellt den Jahresabschluss und den Kassenbericht für die Jahreshauptversammlung für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr.

3) Der Schriftführer

unterstützt die Vorsitzenden in der Geschäftsführung.

Er bearbeitet Terminsachen, erledigt den anfallenden Schriftverkehr, fertigt die Niederschriften über die Versammlungen und Vorstandssitzungen und führt ggf. die Trainingspläne.

4) Der Beisitzer

übernimmt die ihm übertragenen Aufgaben in eigener Zuständigkeit.
Er ist an die Beschlüsse der Versammlung und des Vorstandes gebunden.

5) Der Jugendwart

koordiniert die Jugendarbeit und betreut die Jugendlichen im Verein.

3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens 3 Mitglieder anwesend sind.

4. Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit herbeigeführt. Bei Stimmengleichheit muss ein neuer Beschluss herbeigeführt werden. In besonders eiligen Fällen kann ein Beschluss außerhalb einer Sitzung in Einzelbefragung gefasst werden. Das Mehrheitsverhältnis muss gegeben sein.

5. Vorstandssitzungen haben mindestens viermal im Jahr stattzufinden. Die Jahreshauptversammlung muss jeweils durch eine Vorstandssitzung vorbereitet werden. Hierbei ist die Tagesordnung für die Jahreshauptversammlung festzulegen.

6. Die Einberufung einer Vorstandssitzung kann mündlich erfolgen.

7. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen Mitglieder des Clubs und weitere Personen zur Beratung heranziehen. Diese haben kein Stimmrecht.

8. Die Beratungen sind vertraulich. Alle Teilnehmer an der Vorstandssitzung sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§13 Wahlen und Beschlüsse

1. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch Zuruf gewählt.

Die Wahl gilt in der Regel für die Dauer von 2 Jahren.

Der Vorstand bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.

2. Wahlen zum Vorstand und Beschlüsse des Vorstandes, sowie der Versammlung müssen dann in geheimer Wahl durchgeführt werden, wenn ein wahlberechtigtes Mitglied dies beantragt.

3. Bei Stimmengleichheit müssen neue Wahlen oder Beschlüsse herbeigeführt werden.

§14 Vertretungsberechtigte

Der DSC Kastanie Neuwied wird durch seinen geschäftsführenden Vorstand im

Sinne des §26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

Je 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind gemeinsam vertretungsberechtigt

§15 Hauptversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Dart-Sport-Clubs.

2. Innerhalb der ersten 3 (drei) Monate des Geschäftsjahres ist von dem Vorstand eine Hauptversammlung einzuberufen, auf der Tätigkeitsbericht des Vorstandes und Kassenbericht des Kassenführers vorgetragen werden.

Die Kassenprüfung ist von zwei nicht dem Vorstand angehörenden Mitgliedern (Revisoren) vor der Hauptversammlung durchzuführen.

3. Eine außerordentliche Versammlung darf nur durch den Vorstand, oder auf Antrag von mindestens 50% der Mitglieder einberufen werden.

4. Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung kann durch Aushang im Vereinslokal mit einer Fristwahrung von 14 Tagen erfolgen.

Die Jahreshaupt- und die außerordentliche Versammlung müssen schriftlich, unter der Angabe der Tagesordnungspunkte, mit einer Fristwahrung von 14 Tagen einberufen werden.

5. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.

6. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt.

7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; §14 der Satzung gilt uneingeschränkt. Die gefassten Beschlüsse sind für den Vorstand und Mitglieder bindend

8. Anträge an die Versammlung können von jedem Mitglied eingebracht werden.

9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und das
Protokoll vom Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Das Protokoll hat jedem, der danach verlangt, zugänglich zu sein.

§16 Satzungsänderungen

1. Anträge auf Satzungsänderungen können von jedem Mitglied gestellt werden.

Die Zustimmung zur Änderung bedarf zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von sieben achtel (7/8) der abgegebenen Stimmen.

2. Anträge auf Satzungsänderungen sind den Mitgliedern in der Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich anzukündigen und zu begründen.

3. Der Vorsitzende wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, von denen das Registergericht die Eintragung in das Vereinsregister oder das Finanzamt für Körperschaften die Anerkennung als gemeinnützig abhängig macht, soweit diese Abänderungen sich nicht auf die Bestimmungen über den Zweck des Vereins, über bei Wahlen und Beschlüssen notwendige Mehrheiten und über den Anfall des Vereinsvermögens bei der Auflösung des Vereins beziehen.

§17 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von zwei aufeinanderfolgenden Hauptver­sammlungen beschlossen werden. Zwischen ihnen muss ein Zeitraum von mindestens einem Monat und höchstens drei Monaten liegen.

Für die Beschlussfassung über die Auflösung ist in beiden Fällen eine Mehrheit von sieben achtel (7/8) der abgegebenen Stimmen nötig.

Bei Auflösung des DSC Kastanie Neuwied und Beendigung der Liquidation oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Clubs an:
„Sonnenschein, Freunde und Förderer der Kinderklinik des Marienhaus Klinikums St. Elisabeth e.V.“ (Vereinsregister Amtsgericht Montabaur – 6 VR 11805)
Die Verwendung darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

Das Vermögen darf nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.

§18 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt mit Gründung des DSC Kastanie Neuwied in Kraft (5450 Neuwied 06.10.1990).

Ergänzungen und Erweiterungen zur Satzung gemäß der Mitgliederversammlungen vom 20.07.1991, 22.02.1992 und 04.04.1992 sind in dieser Neufassung berücksichtigt.

Diese Satzung wurde am 22.09.1992 gem. § 17 Abs. 3 durch den 1. Vorsitzenden zur Eintragung in das Vereinsregister in ihrem Grundaufbau, nicht in ihrem Wortlaut geändert.

Satzungsänderungen mit Beschluss der Jahreshauptversammlung vom:
23.01.1994 (§ 9 und § 16), 01.03.1998 (§ 1, §11 und § 13), 15.03.2003 (§ 10, § 12 und § 15). 27.03.2004 (§17), 29.03.2016 (§10.2, 10.4. §12 und §17), 23.02.2019 (§ 12) und 25.08.2021 (§ 8 Abs.2; §10 Abs.2; § 12 Abs.1,8; §14; § 15 Abs.4,5,6), 28.05.2022 (§ 9 Abs.1, a); § 10 Abs.4,5) sind enthalten.

Satzungsänderung mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 10.11.1996 (§ 13), 08.06.1997 (§1 und §13), 07.06.1998 (§10 Abs. 4) und 10.11.2001 (§3 Abs. 6, §10 Abs. 1 und §12) sind enthalten.